Menschen mit Epilepsien und Schwerbehindertenausweis im Bewerbungsprozess, stellen sich häufig die Frage, soll/muss ich meine Erkrankung erwähnen oder bringt das eher Nachteile? |
Bernhard Brunst Epilepsiefachberater |
In dieser Angelegenheit gibt es keine pauschalen Lösungen. Generell wird die Einschätzung vertreten, dass man seine Chancen verschlechtert, wenn die Behinderung bereits im Anschreiben angegeben wird. Eine Verpflichtung zur Offenlegung der Behinderung gibt es nicht. Es gibt jedoch eine Aus- nahme: Steht die Epilepsie in einem direkten Zusammenhang zu der Fähigkeit, den geforderten Job pflichtgemäß auszuüben, ist die Frage nach einer möglichen Einschränkung berechtigt. Dabei geht es auch immer um die s.g. Selbst- und Fremdgefährdung. Der Handwerker, der mit Maschinen arbeitet muss offener sein als der Büroangestellte, der überwiegend am Schreibtisch sitzt. Die Richtlinien hierzu sind im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) festgeschrieben.
Es bleibt also den Betroffenen überlassen, ob sie ihre Erkrankung erwähnen oder nicht. Wichtig ist jedoch, dass die Einschränkung nicht in den Mittelpunkt der Bewerbung oder des Vorstellungsgespräches gestellt wird. Den Arbeitgeber interessiert primär, ob der Bewerber oder die Bewerberin die geforderten Qualifikationen besitzt, um die Arbeit zufriedenstellend zu erledigen. Das Wichtigste sind also die Fähigkeiten, nicht die mögliche Einschränkungen. Für weitere Fragen stehen die Epilepsie-Beratungsstellen zur Verfügung.
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