Die Lehrerin Frau S. möchte wissen, unter welchen Bedingungen ein Kind mit Epilepsie am Schwimmunterricht in der Schule teilnehmen kann. |
Bernhard Brunst Epilepsie-Fachberater |
Eine Epilepsie ist kein Hinderungsgrund, um sich sportlich zu betätigen. Im Gegenteil, Sport ist für alle Menschen und jede Altersgruppe wichtig und gesund. Es gibt allerdings Sportarten, die von Epilepsie-Betroffenen nicht ausgeführt werden sollten (z.B. Tauchen, Hochgebirgsklettern, Paragliding) und einige, bei denen bestimmte Sicherheitsvorkehrungen ergriffen werden müssen. In diesem Zusammenhang taucht auch immer wieder die Frage auf, ob Kinder mit Epilepsie am Schwimmunterricht in der Schule teilnehmen dürfen.
Wenn es die Erkrankung und die Umstände erlauben, sollten die betroffenen Kinder nicht vom Schwimmunterricht ausgeschlossen werden. Eine bewährte Grundregel für die Einschätzung einer möglichen Gefährdung der Kinder beim Schwimmen ist ein Vorgehen nach dem gesunden Menschenverstand unter Berücksichtigung der jeweiligen Epilepsie und der Anfallshäufigkeit. Bei seit längerer Zeit bestehender Anfallsfreiheit gibt es immer weniger Gründe, überhaupt irgendwelche Einschränkungen aufrechtzuerhalten. Eine generelle Sport- befreiung sollte soweit wie möglich vermieden werden. Im Zweifel fragen sie ihren behandelnden Epileptologen.
Wenn ein Kind mit Epilepsie am Schwimmunterricht teilnimmt, sollte folgendes beachtet werden:
- Notwendig ist eine eigene Aufsichtsperson beim Schwimmunterricht. Die Aufsichtsperson, die nur für das epilepsiekranke Kind zuständig ist, soll gewährleisten, dass das Kind bei einem plötzlichen Anfall sofort aus dem Wasser geholt wird. Als zusätzliche Sicherungs- maßnahmen können Schwimmhilfen, die den Kopf über Wasser halten und eine auffallende Bademütze zum Einsatz kommen.
- Eine erhöhte Gefahr besteht beim Schwimmen im offenen Meer, in trüben Gewässern oder bei Strömung, da Rettungsmaßnahmen erheblich erschwert werden.
- Baden und Schwimmen wirken in der Regel nicht anfallsauslösend, auch nicht in kaltem Wasser. Im Allgemeinen können Kinder auch mit Epilepsien, bei Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaß- nahmen, am Schwimmunterricht der Schule teilnehmen.
Sollte die Schule aus personellen Gründen die Einzelbetreuung nicht gewährleisten können, besteht die Möglichkeit im Rahmen der Ein- gliederungshilfe (§ 27 Sozialgesetzbuch 8) einen Antrag beim zuständigen Sozialamt für diese Person zu stellen.
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